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   OLG Naumburg, 21.02.2018 - 12 Wx 59/17   

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OLG Naumburg, 21.02.2018 - 12 Wx 59/17 (https://dejure.org/2018,22514)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.02.2018 - 12 Wx 59/17 (https://dejure.org/2018,22514)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 12 Wx 59/17 (https://dejure.org/2018,22514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 204
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 12 Wx 59/17
    Nach der Rechtsprechung ist bereits der Beschluss, mit dem einem Beteiligten eine Verpflichtung i. S. d. § 82 Satz 1 GBO auferlegt wird, mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar (z. B. OLG Hamm, MDR 2014, 1211, m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2012 - 3 Wx 320/11

    Berichtigung von Amts wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 12 Wx 59/17
    Dabei handelt es sich um eine das Grundbuchamt nicht bindende Entscheidungshilfe (z. B. OLG Düsseldorf, FGPrax 2012, 242).
  • OLG Hamm, 03.04.2013 - 15 W 107/13

    Voraussetzungen des Zwangsmittelverfahrens zur Berichtigung des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 12 Wx 59/17
    Es ist anerkannt, dass das Grundbuchamt in einer ersten Stufe des Verfahrens zunächst den bzw. die jetzigen Eigentümer von Amts wegen ermitteln muss; § 26 FamFG ist in diesem Zusammenhang anwendbar (z. B. OLG Hamm, FGPrax 2013, 197).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20

    Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss eines Grundbuchamts; Nichtbeantragung

    Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offenbleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind; mit andern Worten darf sich in derartigen Fällen das Grundbuchamt nicht mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, die Beibringung eines Erbscheins zu veranlassen (vgl. OLG München NJW-RR 2020, 206; OLG Naumburg FGprax 2018, 204 und BeckRS 2016, 126012; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.; BeckOK GBO/ Holzer, Stand: 1.März 2020, § 82 Rn. 13-15; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, §§ 82, 83 Rn. 10; sämtliche mit weiteren Nachweisen).
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